Mit 1. Jänner 2022 ist das Sterbeverfügungsgesetz in Kraft getreten. Dieses erlaubt nunmehr die Beihilfe zum Suizid und regelt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Sterbehilfe für dauerhaft schwer und unheilbar kranke Menschen. Eben diese Menschen haben nunmehr die Möglichkeit, durch eine Sterbeverfügung – ähnlich einer Patientenverfügung – selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden. Die aktive Sterbehilfe bleibt weiterhin verboten. Die Neuregelung wurde notwendig, nachdem der Verfassungsgerichtshof das Verbot des assistierten Suizids aufgehoben hatte.
Dem neuen Sterbeverfügungsgesetz zufolge müssen vor einer Selbsttötung mehrere Voraussetzungen erfüllt werden: ein Mindestalter von 18 Jahren, eine medizinische Diagnose („unheilbare, zum Tod führende Krankheit oder schwere, dauerhafte Krankheit mit anhaltenden Symptomen, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen”) sind Grundvoraussetzungen. Hinzu kommt die Aufklärung durch zwei Ärzte, von denen einer über eine Qualifikation in Palliativmedizin verfügen muss. Diese müssen insbesondere feststellen, ob der Patient in der Lage ist, die Entscheidung selbstständig zu treffen. Darüber hinaus muss eine Frist von mindestens zwölf Wochen eingehalten werden, um sicherzugehen, dass der Entschluss nicht auf einer vorübergehenden Krise beruht. Bei Patienten im Endstadium einer Krankheit wird die Frist auf zwei Wochen verkürzt. Erst dann dürfen Kranke bei einem Notar oder Patientenanwalt ihre Verfügung aufsetzen. Danach können sie in einer Apotheke ein tödliches Medikament bekommen.
Festzuhalten ist, dass kein Arzt verpflichtet ist eine ärztliche Aufklärung für eine Sterbeverfügung durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken.
Gemeinsam mit der Vorarlberger Patientenanwaltschaft möchten wir Sie zu einer diesbezüglichen Online-Fortbildung einladen.
Ein Ziel dieser Fortbildungsveranstaltung ist es, dass in weiterer Folge eine Liste von Vorarlberger Ärzten erstellt wird, die bereit sind ärztliche Aufklärungen für Sterbeverfügungen durchzuführen und an die sterbewillige Personen verwiesen werden können.
Die Fortbildungsveranstaltung ist mit 2 DFP-Punkten sonstige Fortbildung approbiert. Wir ersuchen aus technischen und organisatorischen Gründen um Anmeldung per E-Mail (aek@aekvbg.at) bis längstens 10. März 2022 (Hinweis: bei nicht angemeldeten Teilnehmern können keine DFP-Punkte vergeben werden) und möchten darauf hinweisen, dass aus technischen Gründen maximal 200 Teilnehmer möglich sind. Die Fortbildungsveranstaltung wird jedoch von uns aufgezeichnet und im Anschluss allen Vorarlberger Ärzten zur Verfügung gestellt.
Nachstehend der Teilnahmelink für die Online-Fortbildung:
https://meet.goto.com/818123885
Sie können sich auch über ein Telefon einwählen.
Vereinigte Staaten: +1 (872) 240-3212
Zugangscode: 818-123-885
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